Welche Rechtsgrundlage für die automatisierte Analyse polizeilicher Datenbestände besteht in dem Land, und mit welchem Stand?
- Rechtsgrundlage
- § 23 Abs. 6 und 6a PolG NRW
- Stand
- in Kraft, Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen
- Eingeführt
- 2022; geltende Fassung ab 13.12.2025
- Gerichtliche Prüfung
- BVerfG, Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde im Februar 2026
Die Befugnis steht nicht in einem eigenen Paragrafen, sondern in § 23 zur Weiterverarbeitung. Absatz 6 regelt die Zusammenführung und Analyse, Absatz 6a die Anforderungen. Als einzige der geprüften Regelungen setzt sie den Einsatz selbstständig arbeitender oder selbstlernender Systeme ausdrücklich voraus und knüpft daran Auflagen. Geltende Fassung ab 13.12.2025 (Gesetz vom 02.12.2025, GV. NRW. S. 1132). Die Landesbeauftragte für Datenschutz zweifelt die Verfassungsmäßigkeit weiterhin an.