Welche Rechtsgrundlage für die automatisierte Analyse polizeilicher Datenbestände besteht in dem Land, und mit welchem Stand?
- Rechtsgrundlage
- § 49 HmbPolDVG (Nachfolgeregelung)
- Stand
- Nachfolgeregelung in Kraft; Vorgängerfassung vom BVerfG für nichtig erklärt
- Eingeführt
- 2025-02-05
- Gerichtliche Prüfung
- BVerfG, Urteil vom 16.02.2023 zur Vorgängerfassung
Amtliche Überschrift: Automatisierte Anwendung zur Auswertung vorhandener Daten. Hamburg ist das einzige Land, dessen Regelung vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt und anschließend neu gefasst wurde; die Nachfolgeregelung gilt ab dem 05.02.2025. Sie bestimmt ausdrücklich, dass die Analyse regelbasiert auf einer von Menschen definierten Abfolge von Analyse- und Verarbeitungsschritten abläuft.