Welche Rechtsgrundlage für die automatisierte Analyse polizeilicher Datenbestände besteht in dem Land, und mit welchem Stand?
- Rechtsgrundlage
- § 25a HSOG
- Stand
- novellierte Fassung in Kraft, Verfassungsbeschwerde anhängig
- Eingeführt
- 2018; geltende Fassung ab 13.12.2025
- Gerichtliche Prüfung
- BVerfG, Urteil vom 16.02.2023; erneute Verfassungsbeschwerde Juni 2024, anhängig
Amtliche Überschrift: Automatisierte Anwendung zur Datenanalyse. Die geltende Fassung gilt ab dem 13.12.2025. Sie beschreibt die Analyse ausdrücklich als technisches Hilfsmittel und enthält als einzige der geprüften Regelungen ein abgestuftes Verhältnis von Komplexität der Analyse und Gewicht des Veranlassungszusammenhangs. Das BVerfG erklärte die ursprüngliche Fassung 2023 für verfassungswidrig und gewährte eine Übergangsfrist; gegen die Novelle wurde im Juni 2024 erneut Verfassungsbeschwerde erhoben.