Welche Rechtsgrundlage für die automatisierte Analyse polizeilicher Datenbestände besteht in dem Land, und mit welchem Stand?
- Rechtsgrundlage
- § 47a PolG BW
- Stand
- in Kraft
- Eingeführt
- 2025-12-03
- Gerichtliche Prüfung
- keine bekannt
Eingefügt durch das Gesetz zur Einführung einer automatisierten Datenanalyse und zur Änderung weiterer polizeirechtlicher Vorschriften vom 18.11.2025, beschlossen am 12.11.2025, verkündet im Gesetzblatt Nr. 117 vom 02.12.2025. Nach Artikel 3 tritt das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dasselbe Gesetz fügte auch § 45a (Standortdaten bei Notruf) und § 57a (Weiterverarbeitung zu Entwicklungs-, Trainings- und Testzwecken) ein.