Welche Rechtsgrundlage für die automatisierte Analyse polizeilicher Datenbestände besteht in dem Land, und mit welchem Stand?
- Rechtsgrundlage
- § 47a ASOG Bln
- Stand
- in Kraft
- Eingeführt
- 2025-12-24
- Gerichtliche Prüfung
- keine bekannt
Amtliche Überschrift: Automatisierte Anwendung zur Analyse vorhandener Daten. Die Vorschrift lässt die Nutzung selbstlernender Systeme unter engen Voraussetzungen ausdrücklich zu und verlangt, dass alle Ergebnisse durch menschliche Gedankengänge nachvollziehbar sein müssen. Absatz 4 regelt gesondert die Verarbeitung zu Testzwecken. Die geltende Fassung gilt ab dem 24.12.2025.