Welche Rechtsgrundlage für die automatisierte Analyse polizeilicher Datenbestände besteht in dem Land, und mit welchem Stand?
- Rechtsgrundlage
- keine
- Stand
- keine Regelung im Gesetzestext
- Eingeführt
- entfällt
- Gerichtliche Prüfung
- keine bekannt
Der Volltext des Brandenburgischen Polizeigesetzes in der Fassung vom 23.04.2026 enthält keine Befugnis zur automatisierten Datenanalyse. Die Begriffe Datenanalyse, Analyseplattform und Zusammenführung kommen nicht vor. Als Auswertungsbefugnisse bestehen der Datenabgleich (§ 40) und die Rasterfahndung (§ 46). Die Grundrechtseinschränkung im Änderungsgesetz vom April 2026 betrifft nach dem Regelungsbestand andere Maßnahmen, insbesondere die elektronische Aufenthaltsüberwachung (§ 15b) und die Fallkonferenzen (§ 45a).